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EEG-För­de­rung über 100.000 Euro in 2022

An­la­gen­be­trei­ber müssen För­der­bei­trä­ge dringend an die ÜNB melden

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© Zoonar | elxeneize / Picture Alliance

Aufgrund einer ver­pflich­ten­den eu­ro­pa­recht­li­chen Bei­hil­fe­vor­ga­be müssen alle EEG-An­la­gen­be­trei­ber, die pro Ka­len­der­jahr eine EEG-För­de­rung von mehr als 100.000 Euro kumulativ für alle ihre EEG-An­la­gen in Anspruch nehmen, dies den Netz­be­trei­bern nach § 71 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Er­neu­er­ba­re-En­er­gi­en-Ge­set­zes (EEG) 2023 melden. Dies betrifft bereits die in 2022 er­hal­te­nen EEG-För­der­be­trä­ge. Daher sollten die An­la­gen­be­trei­ber die Meldung bis Anfang November vornehmen. Die Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber haben für diese Meldung ein ent­spre­chen­des Portal be­reit­ge­stellt.

Mel­de­pflicht gemäß EU-Vor­ga­ben zu EEG-För­de­rung

Im Rahmen der Mo­der­ni­sie­rung des EU-Bei­hil­fe­rechts hat die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on ver­schärf­te Trans­pa­renz­ver­pflich­tun­gen für die Gewährung staat­li­cher Beihilfen u.a. im En­er­gie­be­reich ein­ge­führt. Das hat u.a. Aus­wir­kun­gen auf Empfänger von För­de­run­gen nach dem EEG, ins­be­son­de­re An­la­gen­be­trei­ber. 2023 gab es bezüglich des Mel­de­ver­fah­rens einige Neue­run­gen, unter anderem ein Mel­de­por­tal.

Meldung der För­der­zah­lun­gen online über das TAM-Mel­de­por­tal

An­la­gen­be­trei­ber, die im Jahr 2022 För­der­zah­lun­gen nach EEG von über 100.000 Euro erhalten haben, sind gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 6 EEG ge­setz­lich dazu ver­pflich­tet, dies gegenüber dem Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber (ÜNB) zu melden. Die ÜNB über­mit­teln an­schlie­ßend die Meldungen gesammelt an die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on. Damit soll den ver­schärf­ten Trans­pa­renz­ver­pflich­tun­gen der Kom­mis­si­on Folge geleistet werden. Erfolgen nicht die an­ge­for­der­ten Meldungen aus Deutsch­land, kann dies negative Folgen für die bei­hil­fe­recht­li­che Ge­neh­mi­gung des EEG-För­der­me­cha­nis­mus haben.

Bis 2022 lag die Mel­de­pflicht an die Kom­mis­si­on in der Ver­ant­wor­tung der Bun­des­netz­agen­tur, die die ent­spre­chen­den För­der­zah­lun­gen bei den An­la­gen­be­trei­bern über eine Ex­cel-Ta­bel­le abgefragt hatte. Mit Beginn dieses Jahres wurde die Mel­de­pflicht per Gesetz den ÜNB über­tra­gen. Für das neue Verfahren wurde von den ÜNB das so­ge­nann­te TAM-Mel­de­por­tal (Trans­pa­ren­cy Award Module) ein­ge­rich­tet. Be­trof­fe­ne An­la­gen­be­trei­ber können nach ihrer Re­gis­trie­rung auf dem Portal online die Meldung ihrer För­der­zah­lung vornehmen.

An­la­gen­be­trei­ber sollten bis Anfang November ihre Zahlungen melden

Da die ÜNB die Meldungen für das Jahr 2022 bis Ende dieses Jahres an die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on über­mit­teln müssen, sind sie auf eine recht­zei­ti­ge Meldung durch die An­la­gen­be­trei­ber an­ge­wie­sen. Bis jetzt fallen die Mel­de­zah­len auf dem TAM-Por­tal recht gering aus. Der BDEW fordert daher alle be­trof­fe­nen An­la­gen­be­trei­ber auf, das Angebot des On­line-Por­tals bald­mög­lichst zu nutzen und die in 2022 er­hal­te­nen För­der­zah­lun­gen bis Anfang November zu melden, um den ge­setz­li­chen Trans­pa­renz­ver­pflich­tun­gen recht­zei­tig nach­zu­kom­men. Nur so wird si­cher­ge­stellt, dass die För­der­zah­lun­gen nach dem EEG auch weiterhin im Einklang mit dem EU-Bei­hil­fe­recht stehen, und dass keine negativen Folgen für die kommenden bei­hil­fe­recht­li­chen Ge­neh­mi­gun­gen des EEG aufkommen.

Das TAM-Mel­de­por­tal ist unter https://​tam.​netztransparenz.​de/ zu erreichen. Meldungen für 2022 können dort immer noch abgegeben werden und sollten bis Anfang November erfolgen

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